Es hat eine Dekade gedauert, bis ein Bundesland aufgewacht ist und einen großen Schritt in die richtige Richtung gemacht hat: Schleswig-Holstein hat zum 1. Januar 2016 seine Rasseliste abgeschafft. Stattdessen gilt das “Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren”. Doch was genau hat sich dadurch verändert?
Rasseliste ist passé
Die wichtigste Veränderung: Es gibt keine Listenhunde mehr. Schleswig-Holstein geht also bei keiner Hunderasse mehr pauschal davon aus, dass sie gefährlich ist. Hund und Halter werden nun nicht mehr präventiv bestraft, sondern erst, wenn tatsächlich etwas verfällt. Beißt ein Hund einen Menschen – außer aus Selbsterhaltungstrieb heraus oder um eine Straftat zu verhindern –, kann er als gefährlich eingestuft werden. Selbiges gilt, wenn der Hund mehrfach aggressives Verhalten zeigt, andere Tiere verletzt oder diese hetzt. Diese Einstufung kann auf Antrag des Halters und nach bestandenem Wesenstest aufgehoben werden – allerdings nach frühestens zwei Jahren.
Ist die Einstufung erst einmal erfolgt, muss der Halter eine Haltungserlaubnis beantragen. Damit diese erteilt wird, sind unter anderem das polizeiliche Führungszeugnis und die persönliche Verfassung (Suchtverhalten, psychische Erkrankungen) von Bedeutung. Außerdem müssen Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes mindestens 18 Jahre alt sein und über einen Sachkundenachweis verfügen.
Für die Sicherung des Hundes gibt es ebenfalls Auflagen: Außerhalb des eigenen, eingezäunten Grundstückes ist der Hund an einer maximal zwei Meter langen Leine zu führen. Dafür darf er sich auf eingezäunten Hundeauslaufflächen ohne Leine, aber mit Maulkorb frei bewegen.
Zuchtverbot ebenfalls abgeschafft
Es hat sich noch mehr geändert: Nachdem es keine Rasseliste mehr gibt, gibt es auch kein Zuchtverbot mehr. Es ist allerdings verboten, Hunde mit dem Ziel der Aggressionssteigerung zu verpaaren oder auszubilden. Des Weiteren muss für jeden Hund ab einem Alter von drei Monaten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die mindestens 500 000 Euro Personen- und 250 000 Euro Sachschäden abdeckt. Außerdem sind Hunde ab einem Alter von drei Monaten mit einem Transponder zu kennzeichnen. Tätowierungen gelten nicht als Ersatz.
Die meisten anderen Bundesländer vermuten leider bis heute eine Gefährlichkeit aufgrund von Rassezugehörigkeit oder Übereinstimmung mit einem gewissen Hundetypus. Manche Bundesländer unterscheiden in Kategorie eins und zwei, andere nicht. Eine detaillierte Übersicht der Rasselisten, der Kategorien sowie die Verordnungen in PDF-Form finden Sie auf vitaler-hund.de.